AGBs

Lieferbedingungen Warenverkauf

I. Allgemeines

  • Für alle Angebote und Aufträge gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Sie werden durch Auftragserteilung zum Vertragsbestandteil. Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  • Mündliche Nebenabreden oder sonstige Abweichungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

II. Angebot und Abschluss

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Die Auftragsbestätigung ist maßgebend für Lieferumfang, Preis und Lieferfristen.
  • Auch wenn Gesamtpreise angegeben sind, sind stets die Einzelpreise maßgebend.
  • Rollgelder, Waggonzustellgebühren und Wiegegebühren am Bestimmungsort der Lieferung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Fracht-, Zoll- und Gewichtsangaben sind unverbindlich.
  • Falls uns Tatsachen bekannt werden, welche eine pünktliche Zahlung in Frage stellen, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.

III. Lieferung

  • Die Lieferfristen beginnen mit dem Empfang der vollständigen Unterlagen. Unvorhergesehene Hindernisse wie höhere Gewalt, Streik, Fabrikationshindernisse, unbeabsichtigte Beschädigung des Werkstücks und unvermutete Fehler im Rohmaterial entbinden uns von der Einhaltung der Bindefrist und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, falls die Ausführung des Vertrages für uns unzumutbar wird.
  • Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, vorzeitig zu liefern.
  • Das Transportrisiko trägt der Auftraggeber. Bei Lieferung frei Haus haften wir, soweit uns ein Verschulden trifft.

IV. Zahlung

  • Die Zahlung, soweit nicht anders angegeben, hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei ver-späteter Zahlung werden bankübliche Zinsen berechnet.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderungen aufzurechnen oder die Zahlung zurückzuhalten.

V. Gewährleistung

  • Granit kann in Körnung, Farbe und Struktur wechseln. Muster können nur den Typ, nicht aber alle Varianten wiedergeben. Einschlüsse wie Flecken, Adern und Schattierungen sind für den Naturstein typisch und geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Geringfügige Abweichungen in den Maßen berechtigt ebenfalls nicht zu Reklamationen.
  • Reklamationen sind unverzüglich, nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen.
  • Bei begründeten Beanstandungen sind wir berechtigt nachzubessern. Im Übrigen besteht nur ein Anspruch auf Ersatzlieferung. Rücktritt oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
  • Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren. Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen, so gilt als vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Auftraggebers an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen.
  • Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe ihres Rechnungswertes an uns ab. Dies gilt auch, wenn eine Verarbeitung oder Verbindung stattgefunden hat. Wir sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, falls der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zum Einzug der Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  • Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für den Vertrag ist Fürstenstein. Gerichtsstand ist Passau.

Vertragsbedingungen für Verlegearbeiten

Beiliegend erhalten Sie die gewünschten Preise für das oben genannte Bauvorhaben. Es gelten die im Angebt durch unsere Firma vorgenommenen Änderungen der beschriebenen Positionen.

Die Verlegepreise verstehen sich als fertige Leistung ohne Zuschlagsstoffe wie Beton, Sand, oder Splitt. Erdarbeiten, Höhen, Strom, Wasser und Baustellensicherung bauseits. Rüttelgeräte stellt der Auftraggeber (AG), wenn nichts anderes vereinbart ist.

Das Verpackungsmaterial wird mit dem Kauf Eigentum des Käufers. Für das Recycling ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.

Schneid- und Passarbeiten sind in unseren Einheitspreisen nicht enthalten und werden lt. DIN 18318 als „Besondere Leistung“ gesondert nach lfm vergütet. Die hierfür benötigten Maschinen sind bauseits zu stellen. Radien- und Kreisverlegungen werden gesondert berechnet.

Das zur Verlegung nötige Material muss bauseits entlang der Einbaustelle ausgelegt, bzw. das Groß- und Kleinpflaster häufchenweise mit einem Kleingerät verteilt werden. Dies gilt auch für die Zuschlagsstoffe. Selbstauslegung erfolgt nur auf Regie oder bauseits! Feinverteilung von Splitt, Sand und Beton erfolgt durch den Auftragsnehmer (AN). Das Nachsenden der Pflasterflächen ist in unseren Leistungen nicht enthalten. Kann der Beton nicht mit dem Mischer verzogen werden, so muss er bauseits kostenlos mit einem geeigneten Gerät verteilt werden. Eine evtl. Beton-Nachbehandlung ist vom AG durchzuführen. Preise gelten nicht für Siloverfugung!

Das Bruchsteinpflaster für Böschungen und Mulden, sowie die Zuschlagsstoffe müssen vom AG mit einem Bagger oder Teleskop-Lader in unmittelbarer Reichweite der Verleger gebracht werden. Wasserfass und die dazu benötigten Kleingeräte müssen vom AG gestellt werden. Evtl. notwendige Wasserhaltung ist vom AG zu leisten.

Alle Geräte inklusive Hebegeräte bauseits (Lader, Bagger, Rüttelplatte, Motorflex…)!

Schächte sind grundsätzlich vom AG mit Folie abzudecken bzw. gegen Verschmutzung so zu sichern, dass keine Schlämme in den Schacht gelangen kann. Ein evtl. notwendiges Nachspülen oder Reinigen ist vom AG zu übernehmen.

Die tatsächliche Lage sämtlicher Ver- bzw. Entsorgungsleitungen, Baudenkmäler oder sonstiger im Untergrund verborgener und zu schützender Vorkommen müssen vor Ort und vor Arbeitsbeginn gekennzeichnet werden. Schäden die durch fehlende oder falsche Angaben entstehen sind vom AG zu tragen.

Angabe der Höhen und Richtung sind durch den AG bei Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die Verlegearbeiten müssen ohne Unterbrechung gewährleistet sein, eventuelle Standzeiten gehen zu Lasten des AG. Für den Unterbau und die Zuschlagsstoffe haftet allein der AG.

Bei Fertigstellung der Pflasterarbeiten sind unverzüglich ein Gesamtaufmaß und eine Teilabnahme durch den AG vorzunehmen. Zusätzlich wird vereinbart, dass bei einem Zahlungsverzug von 8 Tagen bei den vereinbarten Teilraten der AN berechtigt ist, die Baustelle einzustellen.

Im Übrigen gelten die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB, Teil A, B und C.

Ansonsten gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gerichtsstand ist Passau.

Zahlung: Sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug, oder nach Vereinbarung.

 

Das Angebot ist unverbindlich und freibleibend!

Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich!

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